Neufassung der Bauprodukte-Verordnung
Anforderungen an Hersteller und Handel
Am 1. Juli 2013 hat die neue Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) die seit 1989 geltende Bauprodukte-Richtlinie (BPR) abgelöst. Bauprodukte, die nach dem 1. Juli 2013 in Verkehr gebracht werden, müssen den Anforderungen der BauPVO entsprechen. Betroffen sind auch keramische Fliesen und Platten. Für Produkte, die bereits im Markt sind, ändert sich nichts.
Die sich aus der BauPVO für Hersteller, Importeure sowie für Händler ergebenden Pflichten werden nachfolgend erläutert.
Die Mitgliedsunternehmen des Industrieverbands Keramische Fliesen + Platten e.V. haben die erforderlichen Neuerungen fristgerecht umgesetzt und erfüllen alle Anforderungen der BauPVO.
Kurzüberblick: Was ändert sich durch die BauPVO gegenüber der bisher gültigen BPR bzw. CE-Kennzeichnung?
Die CE-Kennzeichnung ist nicht neu. Bereits seit 2004 sind nach der BPR Bauprodukte mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Mit der Neufassung der BauPVO werden neben den bisherigen Informationen auch Angaben zur Haftzugfestigkeit gefordert und eine Marktüberwachung eingeführt. Bei groben und wiederholten Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Anders als die BPR gilt die BauPVO unmittelbar in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und soll damit eine einheitliche Rechtssetzung sowie den freien Warenverkehr gewährleisten.
Welchen Nutzen die BauPVO für die Abnehmer bringen soll, ist unklar, denn die Informationen werden bereits heute – zumindest von den verbandsorganisierten deutschen Herstellern – bereitgestellt. Vor diesem Hintergrund ist eine pragmatische und praxisorientierte Umsetzung der BauPVO wünschenswert, um den damit verbundenen Aufwand für alle Marktteilnehmer zu minimieren. Dazu gehört auch das von den meisten Herstellern in Deutschland bereits eingeführte internetbasierte Informationssystem.
BauPVO regelt das „Inverkehrbringen“ von Brauprodukten
Die BauPVO regelt das „Inverkehrbringen“ von Bauprodukten und zielt auf die Sicherheit von Bauwerken für Mensch, Tier und Umwelt. Um diese Ziele zu erreichen, werden wesentliche Merkmale der Bauprodukte in harmonisierten Normen oder europäisch technischen Bewertungen präzisiert; für keramische Fliesen und Platten in der harmonisierten Norm EN 14411 im Anhang ZA.
Pflichten des Herstellers und des Handels
Der Hersteller muss künftig für die Bauprodukte
- eine Leistungserklärung erstellen und zur Verfügung stellen sowie
- eine CE-Kennzeichnung anbringen.
Der Händler muss prüfen, dass für das Produkt eine Leistungserklärung vorliegt und es mit ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung sowie dem Namen und der Anschrift des Herstellers versehen ist. Händler müssen für ihre Eigenmarken als „Inverkehrbringer“ wie der „Hersteller“ Leistungserklärung bzw. die CE-Kennzeichnung für ihre Produkte erstellen.
1. Leistungserklärung
Die Leistungserklärung nach der BauPVO entspricht im Wesentlichen der bisherigen Konformitätserklärung nach alter BPR und ersetzt diese. Sie ist künftig das zentrale Dokument, mit dem der Hersteller des Bauprodukts die Verantwortung für die Konformität der Fliese mit den erklärten Leistungen übernimmt.
Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung und Ausnahmen
Leistungserklärungen sind für keramische Fliesen und Platten erster und anderer Sortierungen zu erstellen. Zur Vereinfachung können Produkte, die die im Anhang ZA bestimmten Anforderungen erfüllen, einem Produkttyp (auch Produktfamilie genannt) zugeordnet werden. So kann z.B. für verschiedene Wandbeläge eines Herstellers oder gar Hersteller eine Erklärung genügen, wenn sie dieselben Leistungsmerkmale erfüllen. Die Zusammenfassung von Produkten in Produkttypen ermöglicht es, mit weniger Leistungserklärungen auszukommen, und vereinfacht somit auch die Kommunikation und die Logistik bei der Übermittlung von Leistungserklärungen.
Eine vorübergehende Ausnahme besteht für Mosaike und dekoratives Zubehör. Für sie ist wegen einer Übergangsfrist bis zum 31.07.2014 eine CE-Kennzeichnung nicht erforderlich. Werden sie jedoch CE-gekennzeichnet, müssen sie den Anforderungen der neuen EN 14411 (2012) genügen. Sonderanfertigungen, Baustellenprodukte oder Produkte für die Denkmalpflege sind generell von der CE-Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Inhalt der Leistungserklärung
Der Hersteller erstellt für jeden Produkttyp eine Leistungserklärung, benennt den von ihr erfassten Produkttyp oder einen eindeutigen Kenncode zur Identifizierung des Produkttyps mit Verwendungszweck und vergibt eine Referenznummer. Ferner sind der Hersteller mit Anschrift, das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sowie die erklärten Leistungen mit den in der Norm festgelegten Mindestanforderungen anzugeben. Abschließend ist die Leistungserklärung zu unterzeichnen.
Für die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit genügt für den Anwendungsbereich Wand und Boden das sogenannte „System 4“, also ausschließlich die Herstellerangaben. Einzelne Leistungen, für die keine Angaben gemacht werden, sind mit dem Vermerk „NPD“ (no performance determined/keine Leistung festgelegt) zu versehen und müssen nicht in die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung übernommen werden.
Beispiel für eine Leistungserklärung:
Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
Der Hersteller hat seinem Abnehmer die Leistungserklärung in der jeweiligen Landessprache zur Verfügung zu stellen. Dies kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, nämlich schriftlich, per E-Mail, per USB oder DVD etc. Auch der Einsatz des Internets ist in der BauPVO auf der Grundlage eines sogenannten „delegierten Aktes“ der Europäischen Kommission vorgesehen. Der delegierte Akt wird derzeit erstellt. Es ist sinnvoll, die Leistungserklärung ergänzend auf der Homepage zur Verfügung zu stellen, weil damit jederzeit und von jedem Ort deren Abruf ermöglicht wird. Auf Wunsch des Abnehmers ist eine gedruckte Fassung zur Verfügung zu stellen.
Nach Intention der Verordnung stellt der Hersteller dem Handel die Leistungserklärung zur Verfügung; der Handel soll diese wiederum seinem Abnehmer aushändigen. Die Auslieferung der Leistungserklärung an jeden (End-)Abnehmer wird sich jedoch als wenig praxistauglich erweisen, zumal die Wenigsten daran interessiert sein dürften. Darüber hinaus liefert die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung die entsprechenden Angaben.
In den vergangenen Jahren hat sich zudem die Möglichkeit, die Leistungserklärungen (ehemals Konformitätserklärungen) sowie die vollständige CE-Kennzeichnung im Internet nachzulesen und herunterzuladen, bewährt.
2. CE-Kennzeichnung
Für sämtliche Produkte, für die eine Leistungserklärung zu erstellen ist, ist eine CE-Kennzeichnung am Produkt bzw. auf der Verpackung anzubringen.
Sie liefert neben Angaben zum Hersteller, zum Produkttyp auch Informationen zu gültigen Normen und Produkteigenschaften. Welche Angaben eine vollständige CE-Kennzeichnung für Wand- bzw. Bodenfliesen enthalten muss, zeigt die folgende Musterkennzeichnung (Beispiel 1). Die erforderlichen Angaben der verkürzten bzw. reduzierten CE-Kennzeichnung zeigt Beispiel 2.
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar und leserlich auf der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung kann jedoch auf der Verpackung in reduzierter Form angebracht werden, z.B. weil dort ausreichende Beschriftungsflächen fehlen oder die Produktionsabläufe dies nicht ermöglichen. In diesem Fall können die auf der Verpackung fehlenden Angaben in begleitenden Dokumenten zur Verfügung gestellt werden. Anstelle der Wortbezeichnung für die „erklärten Leistungen“ bietet die EN 14411 im Anhang O alternativ die Verwendung von Piktogrammen an.
Erfüllt die Anforderungen der Bauproduktelinie
Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt ein Hersteller, dass sein Produkt den Anforderungen der Bauproduktelinie entspricht, dass es also für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeignet und sicher ist.
Die Darstellung des CE-Kennzeichens in einer Mindestgröße von fünf Millimetern und der sicherheitsrelevanten Produktmerkmale sind für alle Sortierungen vom Hersteller für den Anwender sichtbar zu gewährleisten.
Beispiele für CE-Kennzeichnungen:
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